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  • ab 08.11.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürJKostG

Bibliographie

Titel
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Amtliche Abkürzung
ThürJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
34-1

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.