§ 4 ThürJKostG
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.
die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG,
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.