Art. 5 LWG - Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
(1) Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis.
(2) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 1 zu bilden; das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und der räumliche Wirkungsbereich von Verwaltungsgemeinschaften dürfen nicht durchschnitten werden.
(3) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Stimmkreis angehört, so fällt sie diesem Stimmkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Stimmkreise gebildet, so fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Stimmkreise von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Stimmkreise in dem jeweiligen Wahlkreis um mehr als 33 1/3 v.H. nach oben oder unten abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter.
(4) Die sich hieraus ergebende Einteilung regelt die Anlage zu diesem Gesetz. Berichtigungen der Anlage nach Absatz 3 gibt das Staatsministerium des Innern bekannt.
(5) Jeder Stimmkreis wird für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt.