Art. 5 LWG - Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis.

(2) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 1 zu bilden; das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und der räumliche Wirkungsbereich von Verwaltungsgemeinschaften dürfen nicht durchschnitten werden. Die Einwohnerzahl eines Stimmkreises soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15 v.H. nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 v.H. ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

(3) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Stimmkreis angehört, so fällt sie diesem Stimmkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Stimmkreise gebildet, so fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Stimmkreise von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Stimmkreise in dem jeweiligen Wahlkreis um mehr als 25 v.H. nach oben oder unten abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter.

(4) Die sich hieraus ergebende Einteilung regelt die Anlagezu diesem Gesetz. Berichtigungen der Anlage nach Absatz 3 gibt das Staatsministerium des Innern bekannt.

(5) Die Staatsregierung erstattet dem Landtag spätestens 30 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahl- und den Stimmkreisen. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung zu enthalten, soweit das durch die Veränderung der Einwohnerzahlen geboten ist.

(6) Jeder Stimmkreis wird für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt.