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  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 63 HeNatG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt,

  2. 2.

    eine vollziehbare Auflage einer naturschutzrechtlichen Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt,

  3. 3.

    entgegen § 18 eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,

  4. 4.

    entgegen § 19 Abs. 2 unbefugt Gegenstände in der Landschaft zurücklässt,

  5. 5.

    entgegen § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 25 Abs. 1 genanntes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,

  6. 6.

    gegen eine nach § 40 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassene Anordnung verstößt,

  7. 7.

    entgegen § 35 Abs. 3 Himmelstrahler oder Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung betreibt,

  8. 8.

    entgegen § 35 Abs. 4 ohne Zulassung beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen oder Wegweiser anbringt oder betreibt,

  9. 9.

    entgegen § 36 Abs. 1 Horstbäume besteigt oder in ihrer Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte stört,

  10. 10.

    entgegen § 36 Abs. 2 Arbeiten oder Maßnahmen im Umkreis um Horststandorte des Schwarzstorchs durchführt,

  11. 11.

    entgegen § 59 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt oder,

  12. 12.

    vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

    1. a)

      einer aufgrund des § 19 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung oder

    2. b)

      einer nach § 21 Abs. 5 oder § 19 Abs. 5 erlassenen Satzung oder

    3. c)

      einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

soweit die jeweilige Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 Nr. 12 b) der Gemeindevorstand.