§ 63 HeNatG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
eine begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt,
- 2.
eine vollziehbare Auflage einer naturschutzrechtlichen Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt,
- 3.
entgegen § 18 eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,
- 4.
entgegen § 19 Abs. 2 unbefugt Gegenstände in der Landschaft zurücklässt,
- 5.
entgegen § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 25 Abs. 1 genanntes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,
- 6.
gegen eine nach § 40 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassene Anordnung verstößt,
- 7.
entgegen § 35 Abs. 3 Himmelstrahler oder Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung betreibt,
- 8.
entgegen § 35 Abs. 4 ohne Zulassung beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen oder Wegweiser anbringt oder betreibt,
- 9.
entgegen § 36 Abs. 1 Horstbäume besteigt oder in ihrer Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte stört,
- 10.
entgegen § 36 Abs. 2 Arbeiten oder Maßnahmen im Umkreis um Horststandorte des Schwarzstorchs durchführt,
- 11.
entgegen § 59 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt oder,
- 12.
vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
- a)
einer aufgrund des § 19 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung oder
- b)
einer nach § 21 Abs. 5 oder § 19 Abs. 5 erlassenen Satzung oder
- c)
einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die jeweilige Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 Nr. 12 b) der Gemeindevorstand.