§ 210 SGB V - Satzung der Landesverbände

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
  2. 2.
    Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
  3. 3.
    Entschädigungen für Organmitglieder,
  4. 4.
    Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
  5. 5.
    Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
  6. 6.
    Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  7. 7.
    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
  8. 8.
    Art der Bekanntmachungen.

4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von den Bundesverbänden Abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92135 Abs. 3 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.