§ 210 SGB V - Satzung der Landesverbände
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2.Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3.Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4.Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5.Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6.Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7.jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8.Art der Bekanntmachungen.
4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Satzung muss ferner Bestimmungen darüber enthalten, dass die von den Bundesverbänden abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.