§ 32 SpkG - Begriff und Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Sparkassen, die von einer Stiftung, einem rechtsfähigen Verein oder einer Aktiengesellschaft betrieben werden, sind öffentliche Sparkassen. Sie sind selbständige Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der öffentlichen Hand und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse der Sparkassen des Privatrechts gilt § 28 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend.