§ 32 SparkG - Auseinandersetzung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen bei der Übertragung von Zweigstellen zu erfolgen hat, insbesondere welche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte den zu übertragenden Zweigstellen zuzuordnen sind.