§ 32 SparkG - Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Liegen Haupt- oder Zweigstellen von Sparkassen infolge einer Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Gewährträgerbereich einer anderen Sparkasse, so sollen die Sparkassen und deren Gewährträger innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Neugliederung die im Sinne der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein ist hierbei zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.
(2) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebiets ihres Gewährträgers liegen, sind unbeschadet des Absatzes 1 auf die Sparkasse zu übertragen, die in diesem Gebiet Zweigstellen errichten darf; die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch besonderen Vertrag. Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des Innenministeriums nach Anhörung der anderen Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein abgesehen werden. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen, nach denen Zweigstellen von Kreissparkassen in einer kreisangehörigen Gemeinde mit eigener Sparkasse verbleiben.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Neugliederung zu Stande oder wird die Genehmigung versagt, so kann das Innenministerium nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein die zur Erhaltung oder Schaffung leistungsfähiger Sparkassen notwendigen Maßnahmen treffen. Er kann die Auseinandersetzung unter den Beteiligten regeln.
(4) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.