Art. 14 BayPrG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1-I
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
- 1.
wer als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 entspricht;
- 2.
wer als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl ihm das nach Art. 5 Abs. 2 und 3 untersagt ist;
- 3.
wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet;
- 4.
- 5.
wer über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (Art. 8 Abs. 3) wissentlich falsche Angaben macht.