Art. 14 BayPrG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1-I
(1) Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Dies gilt nicht für Taten
- 1.
- 2.nach §§ 86, 86a, § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs und § 20 des Vereinsgesetzes, die mittels eines nichtperiodischen Druckwerks begangen werden.
(2) Die Verfolgung der in Art. 12 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt die Frist von neuem.