§ 33 SchG - Untere Schulaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200 3

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist das Staatliche Schulamt.

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

  1. 1.

    die Fachaufsicht,

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

  3. 3.

    die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.