§ 33 SchG - Untere Schulaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200 3
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für die Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist in den Landkreisen das Landratsamt und in den Stadtkreisen das Staatliche Schulamt als untere Sonderbehörde, das dem Bürgermeisteramt des Stadtkreises angegliedert ist.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
- 1.die Fachaufsicht,
- 2.die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 3.soweit die Land und Stadtkreise nicht selbst Schulträger sind, die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.
(3) Einer unteren Schulaufsichtsbehörde können durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium Aufgaben auch in Bezirken anderer unterer Schulbehörden zugewiesen werden.
(4) Die Stadtkreise, denen Staatliche Schulämter angegliedert werden, sorgen für eine angemessene räumliche Unterbringung sowie die Ausstattung mit Verwaltungspersonal und stellen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche, den Geschäftsablauf des gemeinsamen Verwaltungsbereichs und die Weisungsrechte des schulpsychologischen und schulpädagogischen Fachpersonals gegenüber dem Verwaltungspersonal regeln.