§ 147 GewO - Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
  2. 2.
    einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  2. 2.
    entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden.