§ 147 GewO - Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
- 2.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- 2.entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden.