§ 147 GewO - Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder
  2. 2.
    einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 105b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
  2. 2.
    der Vorschrift des § 105c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder
  3. 3.
    einer auf Grund des § 105d Abs. 1 und 2, § 105e Abs. 2 oder § 105g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 105e Abs. 1 oder § 105j zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 105c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt,
  2. 2.
    eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  3. 3.
    entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.