§ 128 SächsGemO - Muster für die Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. 2.
    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen

im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen.