§ 128 SächsGemO - Muster für die Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für
- 1.die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
- 2.die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
- 3.die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
- 4.die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
- 5.die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen
im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.