§ 43 LBG - Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 39 Absatz 3 sowie von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt.