§ 2 GBmaschV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- GBmaschV,BE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 301-19
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
Umstellung (§ 70 GBV),
Neufassung (§ 69 GBV) oder
Umschreibung (§ 68 GBV)
angelegt.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.