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§ 2 GBmaschV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Redaktionelle Abkürzung
GBmaschV,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
301-19

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch

Umstellung (§ 70 GBV),
Neufassung (§ 69 GBV) oder
Umschreibung (§ 68 GBV)

angelegt.

(2) Die Freigabe des durch Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.