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§ 1 GBmaschV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Redaktionelle Abkürzung
GBmaschV,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
301-19

Bei den dafür zuständigen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.