§ 1 GBmaschV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- GBmaschV,BE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 301-19
Bei den dafür zuständigen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.