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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 40 BHKG - Auswärtige Hilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Außerhalb des Landes sollen Gemeinden und Kreise, einschließlich der in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Hilfsorganisationen, auf Anforderung Hilfe leisten, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchgeführt wird.

(3) Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland oder der Hilfe unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchzuführen ist. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde kann dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die dem Einsatz zustimmende Behörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.

(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann Einsätze außerhalb des Landes anordnen. Sofern das Land für einen Einsatz die zentrale Koordinierung übernommen hat, dürfen Hilfeleistungen nur nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen.