BHKG,NW - Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

Vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
Ziel und Anwendungsbereich1
Aufgabenträger2
Aufgaben der Gemeinden3
Aufgaben der Kreise4
Aufgaben des Landes5
Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein6
Teil 2
Organisation
Kapitel 1
Feuerwehr
Arten7
Berufsfeuerwehren8
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr9
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr10
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr11
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister12
Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren13
Pflichtfeuerwehren14
Betriebsfeuerwehren15
Werkfeuerwehren16
Verbände der Feuerwehren17
Kapitel 2
Katastrophenschutz
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen18
Regieeinheiten19
Kapitel 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
Dienstpflichten, Freistellung20
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall21
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden22
Teil 3
Gesundheitswesen
Einsatz im Rettungsdienst23
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen24
Teil 4
Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Kapitel 1
Vorbeugender Brandschutz
Brandschutzdienststelle25
Brandverhütungsschau26
Brandsicherheitswachen27
Kapitel 2
Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen
Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst28
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen 29
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen30
Externe Nottallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen31
Ausbildung, Fortbildung und Übungen32
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1
Einsatzleitung
Einsatzleitung33
Befugnisse der Einsatzleitung34
Kapitel 2
Krisenmanagement
Grundsätze für das Krisenmanagement35
Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen36
Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen37
Auskunftsstelle38
Kapitel 3
Überörtliche Hilfeleistung
Gegenseitige und landesweite Hilfe39
Auswärtige Hilfe40
Teil 6
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
Vermeidung von Gefahren41
Meldepflicht42
Hilfeleistungspflichten43
Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer44
Entschädigung45
Verarbeitung personenbezogener Daten46
Datenübermittlung47
Einschränkung von Grundrechten48
Bußgeldvorschriften49
Teil 7
Kosten
Kostenträger50
Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes51
Kostenersatz52
Teil 8
Aufsicht
Aufsichtsbehörden53
Unterrichtungs- und Weisungsrechte54
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zuständigkeiten anderer Behörden55
Verordnungs- und Satzungsermächtigungen56
Anhörung von Verbänden57
Übergangsbestimmungen58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten59

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)

§§ 1 - 6, Teil 1 - Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger

§ 1 BHKG - Ziel und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten

  1. 1.

    bei Brandgefahren (Brandschutz),

  2. 2.

    bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und

  3. 3.

    bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist:

  1. 1.

    eine Großeinsatzlage ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann, vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage;

  2. 2.

    eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.

(4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.

§ 2 BHKG - Aufgabenträger

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Aufgabenträger sind

  1. 1.

    die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung,

  2. 2.

    die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht,

  3. 3.

    die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und

  4. 4.

    das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.

(2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. 5. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.

§ 3 BHKG - Aufgaben der Gemeinden

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.

(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.

(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.

(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.

(6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.