§ 5 WSG - Dienstbekleidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
1Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. 2Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. 3Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.