§ 16 LStatG - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 29 6
Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über
- 1.Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik.
- 3.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 4.die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen
- 5.die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale
- 6.
- 7.die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 8.die statistische Geheimhaltung,
- 9.die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
- 10.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten
- 11.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Erhebung einer Landes- oder Kommunalstatistik verwendet werden,
- 12.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.