§ 19 LStatG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 29
Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.