§ 7 LStatG - Geschäftsstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 29
(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der Behörde oder Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten Behörde oder Stelle dienen.
(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Die Behörden und Gerichte des Landes dürfen dem Statistischen Landesamt zur Aufbereitung von Geschäftsstatistiken nur solche Angaben übermitteln, die den vom jeweiligen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Betroffenen nicht unmittelbar zugeordnet werden können. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.