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§ 22a VerfGGBbg - Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung sind öffentlich.

(2) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind zulässig

  1. 1.
    in der mündlichen Verhandlung, bis der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten und Äußerungsberechtigten festgestellt hat,
  2. 2.
    bei der Verkündung der Entscheidung, bis der Präsident die Entscheidungsformel bekannt gegeben hat.

(3) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Verfassungsgericht Aufnahmen und Übertragungen nach Absatz 2 oder ihre Verwendung ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.