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§ 18 VerfGGBbg - Beauftragte von Personengruppen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Verfassungsgericht anordnen, dass diese ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen lässt.