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§ 20 VerfGGBbg - Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen wie weitere Beteiligte und Äußerungsberechtigte vorhanden sind.

(2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten und den Äußerungsberechtigten mit der Gelegenheit zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(3) Der Präsident oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen zu bestimmender Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht, die übrigen Beteiligten und die Äußerungsberechtigten nachzureichen.