§ 1 LWO - Allgemeine Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) 1Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. 2Die Gemeindebehörde bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.
(2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.