§ 3 LWaldG - Waldverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere
- 1.
den Inhalt,
- 2.
die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
- 3.
die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
- 4.
die Nutzung einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Rechtsverordnung zu regeln.