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§ 3 LWaldG - Waldverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

Waldgrundstücke sind in Waldverzeichnisse einzutragen. Darin sind gesetzlich besonders geschützte Waldgebiete als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.