§ 3 LWaldG - Waldverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
Waldgrundstücke sind in Waldverzeichnisse einzutragen. Darin sind gesetzlich besonders geschützte Waldgebiete als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.