Art. 33a BauKaG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-I
Für Personen, die sich am 31. Juli 2017 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen der Art. 4 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechen, sind die Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis längstens 1. August 2019 weiter anzuwenden.