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Art. 33a BauKaG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-I

Für Personen, die sich am 31. Juli 2017 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen der Art. 4 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechen, sind die Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis längstens 1. August 2019 weiter anzuwenden.