Art. 33 BauKaG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-B
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,
- 2.
die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,
- 3.
ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
- 4.
das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2.