Art. 33a BauKaG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-B
(1) Für Personen, die sich am 31. Juli 2017 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen der Art. 4 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechen, sind die Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis längstens 1. August 2019 weiter anzuwenden.
(2) 1Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. 2Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.