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§ 8 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

Von den Deputierten der Finanzbehörde wird je einer in die unter § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 10 aufgeführten Fachbehörden entsandt. Sie haben in diesen Behörden die gleiche Stellung wie die übrigen Deputierten.