§ 4 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbstständig erledigt.

(2) Fachbehörden sind:

  1. 1.

    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

  2. 2.

    die Behörde für Schule und Berufsbildung,

  3. 3.

    die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,

  4. 4.

    die Behörde für Kultur und Medien,

  5. 5.

    die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,

  6. 6.

    die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

  7. 7.

    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  8. 8.

    die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

  9. 9.

    die Behörde für Inneres und Sport,

  10. 10.

    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

  11. 11.

    die Finanzbehörde.

Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.

(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.

(4) Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.