Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 6 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

(1) Die Finanzbehörde ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.

(2) Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.