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§ 3 BMGAG - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Amtliche Abkürzung
BMGAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
311-12

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Datenübermittlung zwischen der Meldebehörde und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 762)