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§ 7 BMGAG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Amtliche Abkürzung
BMGAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
311-12

(1) Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die regelmäßige Übermittlung der in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; in der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten festzulegen;

  2. 2.

    die Übermittlung der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen durch automatisierte Abrufverfahren zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; in der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie die Voraussetzungen festzulegen, unter denen weitere Daten als die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten übermittelt werden dürfen;

  3. 3.

    die öffentliche Stelle nach § 2 zu bestimmen;

  4. 4.

    die Muster der Meldescheine für Meldungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, das Muster der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, das Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes und das Muster der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann wegen der Form der Daten und des Verfahrens auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. 2In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3Die Bekanntmachung ist beim Hessischen Hauptstaatsarchiv niederzulegen. 4In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)