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  • ab 01.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 BMGAG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Amtliche Abkürzung
BMGAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
311-12

1Soweit es für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erforderlich ist, dürfen die Gemeinden bestimmen, dass in dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes über die in § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. 2In diesem Fall sind meldepflichtige Personen im Meldeschein hierauf hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)