Art. 78 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Bevollmächtigten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen auf ihre Verlangen auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen die Mitglieder der Landesregierung ohne ihre Bevollmächtigten zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.