§ 30 KWO M-V - Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-6
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
(1) Die Beschwerde einer Vertrauensperson gegen die vollständige oder teilweise Nichtzulassung eines Wahlvorschlages ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses einzulegen, der über die Zulassung entschieden hat. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 26 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung. Die Beschwerde eines Wahlleiters ist schriftlich dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen.
(2) Der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den erschienenen Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.