§ 26 KWO M-V - Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-6
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
(1) Die Bestimmung des Bewerbers soll nicht früher als zwei Jahre vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.
(2) Der Wahlvorschlag für das Wahlgebiet soll nach dem Muster der Anlage 12 eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss die Angaben nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 enthalten.
(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
die Unterlagen entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
- 2.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 20 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes nach Anlage 13,
- 3.
eine Erklärung des Bewerbers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten,
- 4.
eine Erklärung des Bewerbers über eine Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit,
- 5.
eine Erklärung des Bewerbers über eventuelle Straftaten,
- 6.
ein polizeiliches Führungszeugnis des Bewerbers,
- 7.
eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- 8.
für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Kommunalwahlgesetzes),
- 9.
für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis des Bewerbers.
(4) Im Übrigen gilt § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 bis 7 entsprechend. Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes gilt § 25 Absatz 3 und 6 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe entsprechend.