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§ 115 LDG - Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten; § 23 gilt entsprechend.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich vom Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.