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§ 60a KWO - Ermittlung des Wahlergebnisses durch Wahl- und Auszählungsvorstand

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26a KWG beginnt der jeweilige Wahlvorstand im Stimmbezirk oder der zuständige Briefwahlvorstand (§ 6 Abs. 1 Satz 1) mit der Ermittlung des Wahlergebnisses, die durch den Auszählungsvorstand fortgesetzt wird; die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten entsprechend, soweit sich nicht aus § 26a KWG und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Der Wahlvorsteher gibt nach Auszählung der Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags die Ergebnisse für jede Wahl und für jeden Wahlvorschlag mündlich bekannt. Danach unterbricht der Wahlvorstand die Wahlergebnisermittlung für die jeweilige Wahl.

(3) Für die Schnellmeldung der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlergebnisse findet § 58 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorsteher der Stadtverwaltung unverzüglich folgende Wahlergebnisse für jede Wahl meldet:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler und

  3. 3.

    für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Stimmzettel, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten.

(4) Nachdem der Wahlvorstand die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Wahlunterlagen getroffen hat, übergibt er die Wahlunterlagen der Stadtverwaltung; die Übergabe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(5) Für den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Stadtverwaltung hat sicherzustellen, dass die vom Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen vor unbefugtem Zugriff geschützt und an den Auszählungsvorsteher rechtzeitig vor Beginn der Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung übergeben werden.

(7) Der Auszählungsvorstand setzt im Auszählungsraum die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Briefwahl fort; bei der Ermittlung der Briefwahl findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. Entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 5 ist öffentlich bekannt zu machen, wo im Auszählungsraum und von welchem Auszählungsvorstand die Ermittlung der Wahlergebnisse der einzelnen Stimmbezirke fortgesetzt wird. Der Auszählungsvorstand beginnt gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 und öffnet die verschlossenen und versiegelten Pakete mit den Stimmzetteln und zählt unter Kontrolle die Anzahl der ihm übergebenen und sortierten Stimmzettel nach. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Wahlvorstands, so ist dies in der Auszählungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählungsvorstands.

(8) Der Auszählungsvorstand fertigt über die Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster eine gesonderte Wahlniederschrift (Auszählungsniederschrift). Für die Auszählungsniederschrift gilt § 59 entsprechend.