§ 73 BremPolG - Bereitschaftspolizei

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Die Bereitschaftspolizei hat die Aufgaben:

  1. 1.
    Mitwirkung bei der Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Bundeslandes nach Maßgabe des Artikels 91 des Grundgesetzes,
  2. 2.
    Mitwirkung bei Hilfeleistungen gemäß Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes,
  3. 3.
    Unterstützung des Polizeieinzeldienstes,
  4. 4.
    Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes nach Weisung des Senators für Inneres.