Versionsverlauf


  • ab 01.01.1974 (aktuelle Fassung)

Art. 4 ErbStRRefG - Änderung des Außensteuergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
Redaktionelle Abkürzung
ErbStRRefG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-1

Das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 4 werden die Worte "des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3" durch die Worte "der Absätze 1 und 3" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "§ 2 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.

  3. 3.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "§ 8 Abs. 1 Nr. 2" werden jeweils durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden nach den Worten "§ 2 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

      "(1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 3 der Person, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen."

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) § 18 findet entsprechende Anwendung."