Art. 4 ErbStRRefG - Änderung des Außensteuergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- ErbStRRefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-8-2-1
Das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 2 Abs. 4 werden die Worte "des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3" durch die Worte "der Absätze 1 und 3" ersetzt.
- 2.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "§ 2 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.
- 3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Worte "§ 8 Abs. 1 Nr. 2" werden jeweils durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt;
- b)
in Absatz 1 werden nach den Worten "§ 2 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.
- 4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
"(1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 3 der Person, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen."
- b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) § 18 findet entsprechende Anwendung."